Glockenläuten

in kirchlichem und staatlichem Recht

Buchbesprechung 

Ansgar Hense: Glockenläuten und Uhrenschlag. Der Gebrauch von Kirchenglocken in der kirchlichen und staatlichen Rechtsordnung. Staatskirchenrechtliche Abhandlungen Band 32. Berlin: Duncker und Humblot, 1998 (ISBN: 3-428-09346-1).

Die Themenstellung dieser Dissertation der Juristischen Fakultät der Universität Freiburg i. Br. wurde von dem Kirchenrechtler Prof. Joseph Listl angeregt, Autor von "Kirche und Staat in der neueren katholischen Kirchenrechtswissenschaft" (1978), Bd. 7 der gleichen Reihe. Da ist es nicht mehr so verwunderlich, wenn sich der Autor am Ende seines kurzen Vorwortes als gläubiger katholischer Christ outet. In der letzten Zeile schreibt er: "Dresden, am Hochfest Peter und Paul 1998 Ansgar Hense". Für Nichtkatholiken übersetze ich diese originelle Datumsangabe: dieser Tag ist nach meinem Heiligenkalender der 29.6.! Und vielleicht noch die ergänzende Information: der heilige Ansgar (801 - 865), ein Benediktiner, förderte als päpstlicher Legat die Ausbreitung des Christentums in Schweden, Jütland und Schleswig und galt als "Apostel des Nordens". Gilt hier "nomen est omen"? Damit niemand auf solche Weise rätseln muß, was meine (des Rezensenten) Position ist, will ich sie schon vorweg kurz andeuten. Und zwar zunächst mit einer Negation: ich bin kein Christ, und dann ganz positiv: ich bin ein Humanist mit einer aufgeklärt polytheistischen Orientierung. Einer meiner Götter - und Göttinnen! - ist der Gott der Wahrheit und intellektuellen Redlichkeit. Nennen wir ihn Sokrates.

Doch zurück zum Autor. Auch wenn schon von Anfang an der Verdacht aufkommt, daß von ihm ein Parteien-Gutachten vorgelegt wurde - dieser Verdacht wird in den letzten Kapiteln zur Gewißheit -, so muß man seiner Dissertation wohl dennoch einen hohen Informationsgehalt zuerkennen. Auf 418 Seiten mit ausführlichem Anhang wird im Text und zusätzlich in 2276 Anmerkungen (knapp 7 Anmerkungen pro Seite des laufenden Textes) ein überaus umfangreiches Material (758 Literaturangaben) sachkundig verarbeitet. Das Buch kostet 124 DM, ein stolzer Preis. Aber insgesamt ist es sicher "viel Buch fürs Geld"! Vielleicht ist es daher verzeihlich, wenn ich mit meiner Rezension die übliche Seitenzahl überschreite.

Der Autor ist in seiner Arbeit erkennbar um Sachlichkeit und vor allem um juristische Korrektheit bemüht. Neben dem Pro und Contra von Argumenten der Streitgegner werden auch moderate Positionen erwähnt. Mutmaßliche Zielgruppe der Publikation sind aber wohl die Justitiare kirchlicher Einrichtungen. Denn mit dem, was Hense als "herrschende Meinung" oder "hier vertretene Auffassung" in den Vordergrund rückt, ist das Buch bestens geeignet, jedem Kirchenamt, das sich etwaiger Klagen gegen Glockenlärm zu erwehren hat, mit einer Vielzahl von Argumenten gegen die Rechtsauffassungen der Glockenkritiker zu dienen. Henses Werk sollte in jeder kirchenrechtlichen Kanzlei als Nachschlagewerk griffbereit sein, und der Dank der Kirchen und Gottes Segen ist ihm wohl gewiß.

Das Buch ist dennoch auch für Glockenkritiker sehr lesenswert, denn diese können davon profitieren, über die verschiedenen Rechtsauffassungen der Kirchen und ihrer Rechtsberater informiert zu werden. Wer dieses Buch durchgearbeitet hat, der weiß bei einem Prozeß, in dem es um übermäßigen Glockenlärm geht, auf welche Gegenargumente der kirchlichen Glockenbefürworter er sich gefaßt machen muß. Hense referiert aber auch genügend ausführlich und auch im Großen und Ganzen korrekt die rechtlichen Einwände gegen das Glockenläuten, insbesondere gegen dessen Lautstärke, Dauer, Häufigkeit, Unzeitigkeit (etwa nachts!), Wohnbereichsnähe usw., also insgesamt gegen dessen störende Intensität. Schon um die Klagen und Forderungen der Glockenopfer, Glockengegner und Glockenkritiker (in Leserbriefen der örtlichen Presse auch als "Glockenhasser" bezeichnet) argumentativ zurückweisen oder widerlegen zu können, war der Autor ja genötigt, in einem Mindestmaß auf deren Einwände einzugehen. Es ist daher ein großes Verdienst des Autors, daß er auf diese Weise möglicherweise erstmals in einem juristischen Fachbuch die verschiedensten Argumente der Glockenkritiker detailliert dargestellt hat, wenn auch manches davon nur "passim" und unsystematisch oder in Anmerkungen versteckt. Der aufmerksame Leser wird sie dennoch finden können, auch ein Nichtjurist wie der Rezensent. Auf einen solchen glücklichen Fund werde ich später zurückkommen.

Die Arbeit ist auch für den juristischen Laien klar verständlich formuliert, nur die Endredaktion war nicht ganz ausreichend: in späteren Abschnitten häufen sich Verschreibungen und kommen sogar sinnaufhebende Setzfehler (so auf S. 303) vor. Der Text ist klar gegliedert, aber durch vermeidbare Wiederholungen etwas redundant. In den vielen Quellen, die Hense gesichtet und referiert hat, wiederholen sich gleiche und ähnliche Formulierungen. Diese Datenmenge möchte ich auf wenige durchgängige und grundsätzliche Aussagen reduzieren, und dabei das Erkenntnis-Interesse der Glockenkritiker besonders beachten. Denn die Glockenschützer und -befürworter haben ja schon in Hense selber einen verläßlichen Anwalt! Ich will daher versuchen, die in meiner Sicht wesentlichen Aspekte in einer selbstgewählten, aber an die Gliederung des Autors angelehnten Abfolge darzustellen.

Ich beginne mit dem noch vor-rechtlichen Selbstverständnis der Kirchen über den Glockengebrauch, vom Autor etwas mißverständlich auch als "Glockenrecht" bezeichnet. In ähnlicher Weise verwendet Hense auch gern den Begriff "Kirchenrecht", besonders in Kapitelüberschriften, und zwar auch dann, wenn im Text nur von innerkirchlichen Richtlinien, "Handreichungen", Ordnungen oder Regelungen die Rede ist, und schließlich selbst in den Fällen, wo sogar von kirchlicher Seite das Glockenläuten nicht mehr unter Kirchenrecht, sondern unter "Liturgie" abgehandelt wurde. Hier, wie auch anderswo, schafft es Hense, "päpstlicher als der Papst" zu argumentieren. Für sein Referat über die Geschichte des Glockengebrauchs hat der offenbar lateinkundige Autor viele alte Schriften und Dokumente ausgegraben und ausführlich diskutiert. Aus diesem umfangreichen Material greife ich heraus:

Daß der Glockengebrauch zwar christlich, aber nicht ursprünglich jesuanisch ist, wird nur nebenher erkennbar, etwa in der Anmerkung 31 ( S. 33), wo Hense auf kritische Bemerkungen von Paulus (1 Kor. 13) verweist, ohne sie zu zitieren. Das sei deshalb nachgeholt: "Wenn ich mit Menschen- und Engelzungen redete, hätte aber die Liebe nicht, so wäre ich nur ein tönendes Erz [H.S.: = eine größere Glocke] oder eine klingende Schelle [H.S.: = ein Glöckchen]..." Glocken galten sogar lange Zeit als heidnisch, als Zeichen des Irrglaubens (S. 34). Erst im 6. Jh. nach Christus - Hense meint: "...bereits..."! ( S. 33 u. 39) - haben sich die Glocken, ursprünglich aus Asien herkommend, über das Mittelmeer und auf dem Umweg über Gallien und Irland auch nach Mitteleuropa verbreitet, und zwar läuteten sie zuerst in der Abgeschiedenheit der Klöster, um dort die Mönche zum kanonischen Gebet zu rufen. Von Reform- und Bettelorden wurden sie als überflüssig abgelehnt. Und erst (keineswegs: "bereits"!) seit dem 12. Jahrhundert waren die Glocken auch von den Gemeindekirchen, dort auch schon in heutiger Größe, allgemein verwendet worden. Die ursprünglich "heidnischen" Glocken wurden, wie so manches andere, offenbar erst viele Jahrhunderte nach dem Auftreten des Jesus nachträglich christianisiert. Warum wohl?

Auch darüber gibt Hense Auskunft. Fast etwas naiv und mehr nebenher breitet der Autor die christlich-triumphalistischen Deutungen des Glockenschalls vor dem Leser aus. Da ist in den Zitaten die Rede davon, daß die Glocke "ihren Siegeszug durch die Heidenwelt" hält (S. 35), als "Stimme Gottes aus den Höhen" ... "eine Prachtstimme und eine Machtstimme" (S. 36). Der liturgische Sinn der Glocke liege darin, "letzlich die Königsherrschaft Jesu Christi in dieser Welt und über diese Welt zu verkünden" (S. 56). Noch im Jahre 1956 wird in der VELKD - Läuteordnung formuliert: "sie [die Glocken] verkünden unüberhörbar den Herrschaftsanspruch Jesu Christi über alle Welt" (S. 125). Da fragt sich der kritische Leser: kommt mir das nicht irgendwie bekannt vor? "...über alles, über alles in der Welt"? Nein, das bezog sich ja auf "Deutschland, Deutschland", und nicht wie oben, auf Jesus Christus und die Glocken!

Mit den oben angeführten Zitaten will ich nicht unterstellen, daß Hense selber so triumphalistisch fühlt und denkt wie seine Autoren. Aber es fällt doch auf, daß er auf jede Distanzierung von solchen martialischen Sprüchen verzichtet und sich im übrigen eindeutig auf die Seite derer stellt, die dröhnende Glocken zur Demonstration von Macht (natürlich nur der Kirche!) einzusetzen pflegten. Dazu paßt, daß dem Autor auch in einleitenden, kommentierenden oder zusammenfassenden Abschnitten, die daher seine eigene Handschrift erkennen lassen sollten, einzelne Formulierungen unterlaufen, in denen er die offensichtlich parteiliche Diktion vor allem der katholischen Kirche übernimmt, etwa wenn an einer Stelle, wo es um die Aufklärung geht, statt dessen von einem "mechanischen Materialismus" (S. 45) die Rede ist, oder wenn die Reformation mit dem Begriff "Glaubensspaltung" (S. 140) integralistisch diffamiert und das "Zerstören" der Gesamtheit und "Zerbrechen" der Einheit beklagt wird.

Die von den christlichen Kirchen demonstrierte Möglichkeit einer akustischen Pracht- und Machtentfaltung ist, wen wundert's, den weltlichen Potentaten nicht entgangen, und sie haben daher die Kirchenglocken weidlich mitgenutzt, was Hense sehr ausführlich referiert. Wie schon zur Huldigung für höhere Kirchenfürsten, die eine Gemeinde besuchten, so wurde auch beim Einzug der Landesherren in die Stadt geläutet. Allerdings ausdrücklich nicht bei ihrem Weggang: 1896 mußte für Westfalen betont werden, daß das Läuten nur beim Einzug des Landesherren zu erfolgen habe: "Dasselbe würde, als eine Bekundung der Freude, bei der Abreise nicht angebracht sein" (S. 168). Dieses Zitat ist übrigens die einzige einigermaßen witzige Stelle in dem ansonsten eher papieren-trocken formulierten Text. Huldigungen mittels Glocken galten nicht nur dem Kaiser, sondern auch weniger bedeutsamen Landesfürsten bis hinab zum örtlichen Patronatsinhaber oder Gerichtsherrn (S. 110), und zwar war die Dauer des Läutens offenbar "zwanglos an der Rangordnung" orientiert: je höher der Rang, desto länger und lauter das Läuten. Nach dem Duden-Herkunftswörterbuch sind die Wörter "läuten" und "Geläut" übrigens von "laut" abgeleitet, und dieses Wort hatte ursprünglich den Sinn von "gehört, bekannt, berühmt". Wahrscheinlich waren große Herren schon immer besonders laut, um dadurch berühmter zu werden. Jedenfalls partizipierten die Herrscher gern an der Möglichkeit, sich mit Glockenschall rühmen und feiern zu lassen. Nicht bloß ihr persönliches Erscheinen, sondern auch ihre Geburts- und Todestage wurden mit Glockenläuten begleitet, so auch der 50. Geburtstag des "Führers" Adolf Hitler im Jahre 1939 (!). Hense zitiert (S. 97): "Zur Feier dieses Tages wird am Vorabend des 20. April nach Beschluß unserer Hochwürdigsten Bischöfe ... ein Festgeläute stattfinden". Auch militärische Siege wurden üblicherweise mit Glockenläuten gefeiert, so schon vor den Nazis im Gedenken an die "Völkerschlacht" bei Leipzig, am Sedanstag, und "nur auf Anordnung des Kriegsministers ... das übliche Siegesgeläut" im ersten Weltkrieg (S.183).

Die Nazis selber, die ja mit Erlösungshoffnungen, Rettermythen, mit dem Glauben an die Auserwähltheit (allerdings diesmal der Arier), mit Grußformeln und -gesten, Festtagen und Weihehandlungen viele Anleihen aus christlicher Glaubenspraxis gemacht hatten und - nicht zu vergessen - deren fanatischer Judenhaß ohne die christlichen Wurzeln nicht entstanden wäre, sie haben gerne und in großem Umfang auch auf die Glockennutzung zurückgegriffen, was Hense in vielen Beispielen dokumentiert. Und zwar geschah dies sogar unter Verzicht der Kirchen auf ihre Zustimmungs- oder Einspruchsrechte (S. 123), so daß von der "Glockenhoheit" des nationalsozialistischen Staats gesprochen werden konnte.

Warum gebe ich diese von Hense gesammelten Informationen so ausführlich weiter? Weil solcher "Mißbrauch" der Glocken im Namen und zu Nutzen der Herrscher ein bezeichnendes Licht wirft auf den "Gebrauch" der Glocken im Namen und zu Nutzen der Kirchen selber und diesen jenseits aller kirchlichen Sprachregelungen sogar als "Mißbrauch" verständlich macht: Es ging nämlich den weltlichen und den geistlichen Autoritäten gleichermaßen um "Pracht und Macht"! Das Glockenläuten ist somit m. E. ein kirchliches Äquivalent für die später, nach Erfindung des Schießpulvers, eingeführten Salutschüsse, oder auch umgekehrt. In beiden Fällen gilt: je herrscherlicher der Gast, um so größer und um so länger andauernd der Krach, um Ihm zu huldigen. Dem "Herrn der Heerscharen" gebührt natürlich die maximale Lautstärke und Läutedauer. Am Rande möchte ich erwähnen, daß im Marburger Hinterland in diesem Jahr (1999) auf das bisher übliche Abfeuern von Böllerschüssen (!) während der Fronleichnams-Prozession verzichtet wurde, anscheinend in Rücksicht auf die Menschen, die zu dieser Zeit im Kosovo unter Gewehrfeuer und Granaten und in Serbien unter Bomben und Raketen zu leiden hatten. Vielleicht darf der Rezensent sich noch die Schlußfolgerung erlauben: Böllerschüsse und Glocken erweisen sich somit als austauschbar. Es krachen Böllerschüsse auch zu Ehren Gottes, es läuten Glocken auch für den Führergeburtstag; in beiden Fällen nutzt man Mittel zur Lärmerzeugung, um auf sich selbst oder auf die eigene "gute Sache" aufmerksam zu machen.

Von Macht- und Prachtentfaltung der Stimme Gottes wird heute allerdings kaum noch gesprochen, außer vielleicht, daß Bußprediger im Hinterland noch diese alten Formeln verwenden. Als heute noch gültiger und zweifelsfrei akzeptabler Zweck des Glockenläutens wird vielmehr übereinstimmend angeführt, daß Glocken dazu dienen,

1. die Gläubigen zum Gottesdienst zu rufen oder einzuladen,

2. die Säumigen zu mahnen,

3. die Gläubigen zur Andacht zu wecken und sie

4. zum persönlichen Gebet anzuhalten.

Diese Ziele werden von Hense (S. 60-83) so oft zitiert, in jeweils weiteren Beispielsfällen, als würde der Autor sie für selbstverständlich halten. Ich selber halte diese Zweckbestimmungen des Glockengebrauchs für fragwürdig, weil ich mir vorstellen kann, welch ohrenbetäubender Lärm entstünde, wenn alle Religionen, Konfessionen, Sekten, weltanschaulichen Gemeinschaften, alle Körperschaften, Verbände, Vereine und Parteien, und dazu noch die Werbeabteilungen von Firmen und Kaufhäusern etc., sich solcher akustischer Methoden (Glocken, Böllerschüsse, Lautsprecher, Sirenen, etc.) bedienen würden, um ihre Mitglieder oder möglichen Interessenten "herbeizurufen". Aber diese Möglichkeit kommt Hense nicht in den Sinn. Er verliert in seinem Buch auch kein Wort über die Rufe des Muezzin, die nach diesen Argumentationen (und nach dem Grundgesetz!) das gleiche Recht hätten, über unsere Städte zu dröhnen, ggf. ab fünf Uhr morgens. Droht uns bald eine Konkurrenz der religiösen und anderen Lärmproduzenten?

Eines wird aus dem kirchlichen "Gebrauch" und dem damit konkurrierenden politischen "Mißbrauch" der Glocken klar: offenbar sollen die Glocken sehr laut sein, sie sollen Lärm machen, um eben die genannten Funktionen erfüllen zu können, und sie müssen dazu lauter sein als alles andere im näheren Umkreis der Kirche, denn sie können ihre Gemeinde (in den Städten oft sehr verstreut lebend!) nur dann zum Gebet und zum Kirchgang "rufen", wenn sie weit über das Land erschallen. Hense formuliert dies in einer wirklich gelungenen Verharmlosung und Verschleierung so: Glocken müssen "öffentlich bemerkbar" sein (S. 219, 239). Wenn Hense weiterhin zitiert, "das Läuten der Glocken wie auch der Kirchturm seien sichtbares Zeichen für das liturgische Geschehen in einer Kirchengemeinde..." (S.246), so möchte ich doch eine kleine Korrektur vorschlagen: Glocken sind nur selten sichtbar, aber anders als der bloße Kirchturm in der Regel unüberhörbar. Man kann sich nämlich den Kirchturm ansehen wie ein Plakat auf einer Litfaß-Säule, und ebenso wie diesem gegenüber kann man auch von ihm wegsehen; aber in der Nähe des akuten Glockenschlages ist auch der Ungläubige unausweichlich gezwungen, dessen Dröhnen zu hören und wie eine 1000-Watt-Beschallungsanlage bis in die Eingeweide wirken zu lassen. Weghören und wegfühlen kann man dann nicht. Das weiß auch Hense sehr wohl, wenn er selber formuliert oder zitiert: "Da die Glocken über Gläubige wie Ungläubige gleichermaßen läuten" (S. 266) ... "diese Einwirkung auf alle Anwohner" ... "da die meisten Bürger schließlich dem Glockenläuten in einem bestimmten Maße nicht entgehen können" (S. 278) ... "wegsehen ist leichter als weghören" (Anmerkung 203, S. 279) ... "der Glockenruf stelle sich diesen Personen [benachbarten Dritten] gegenüber als nur neutraler oder gar lästiger Schallimpuls dar" (S. 303) etc. An solchen Stellen läßt Hense fast so etwas wie Mitleid mit den Glockenopfern anklingen, aber er kann dieses Mitleid offenbar beherrschen. Er geht nämlich davon aus (S. 266), daß die über den engeren Kreis der Kirchenangehörigen hinausgehende Einwirkung der Glocken auf alle Anwohner notwendig und beabsichtigt ist, und nach Art. 4 Abs. 2 GG sogar verfassungsrechtlich erlaubt. Die Einwirkung auf die Anwohner sei auch deshalb notwendig, weil die Glocken auf die Nähe zu den Wohnungen angewiesen seien, ansonsten könnten sie ihre Funktion nicht erfüllen. Solche "Ingerenzen" (= solche gefahrbegründenden Einwirkungen) des sozialen Zusammenlebens seien gegebenenfalls hinzunehmen und zu erdulden (S. 271). Und schließlich ein besonders fadenscheiniges Argument: eine lautlose Alternative zu den Glocken, die "ihrem spezifischen Charakter gleich käme" (sic!), sei nicht ersichtlich (S. 266). Im Klartext: der Glockenlärm muß ertragen werden, weil es offenbar keine lautlosen Glocken gibt. Aber Glocken müssen es wohl sein!

Da möchte ich Herrn Hense doch mal auf die Sprünge helfen:
 

  1. Völlig lautlos, wenn auch nicht den Glocken gleichkommend, wären Informationen in den Tageszeitungen und Werbeblättern, an die Gläubigen verteilte oder verschickte Pfarrblättchen, Informationskästen am Kirchenportal, Bildinformationen an Litfaß-Säulen und Plakatwänden etc.
     

  2. Recht leise, nämlich möglichst in Zimmerlautstärke, und sogar dem spezifischen Charakter der Glocken gleichkommend, wäre ein vom Gemeindemitglied abrufbarer kirchlicher Weckdienst mit Glockenklang über kircheneigene Fernseh- oder Rundfunksender.
     

  3. Die Verkündigung der religiösen Botschaft, um die es ja dem Klerus und auch dem Autor eigentlich geht, könnte am besten weiterhin in der Kirche geschehen, wo sich ohnehin nur die Gläubigen dieser bestimmten Konfession einfinden, und sie könnte eindrucksvoll unterstützt werden durch Glocken, die - innerhalb des Kirchenschiffs aufgehängt - die Stimme Gottes machtvoll und prächtig erschallen lassen, und zwar ohne dabei Menschen anderen Glaubens zu belästigen oder zu stören. Über die Lautstärke könnten sich Pfarrer und Gemeinde wohl leicht einigen. Und das wäre dann wirklich eine rein innerkirchliche Angelegenheit, in die sich die Anwohner nicht einmischen sollten.

Nachdem ich mir mit diesen Bemerkungen herausgenommen habe, zwischendurch meine eigene Meinung mit Entschiedenheit einzubringen, will ich mich jetzt wieder bremsen und - ganz ruhig! - der im engeren Sinne juristischen Argumentation des Autors folgen. Verfassungsrechtlich geht es Hense bei der Verteidigung des Glockenläutens zentral um die ungestörte "Öffentlichkeit der Religionsausübung", die "ungeschriebenes [!] Merkmal des Verfassungstatbestandes Art. 4 Abs. 2 GG" sei (S. 219). In unserem Grundgesetz heißt es dort: "Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet". Da fragt sich der juristische Laie: wie kann Religion "ausgeübt" werden? Auch mit Glocken? Ist die Gewährleistung unbegrenzt? Gilt sie für jeden historisch tradierten und in Zukunft denkbaren Fall von Religionsausübung? Und schließlich: darf die von Verfassung wegen ungestörte Religionsausübung der einen Personengruppe damit gleichzeitig andere Personen, die gerade eine andere Religion oder etwas anderes als Religion ausüben wollen, über ein noch tolerierbares Maß hinausgehend stören?

Hier geht es offenbar um Wertekonflikte und Güterabwägungen, möglicherweise um den relativen Vorrang des einen Rechts gegenüber einem anderen, und speziell um den m. E. fraglichen Vorrang der Rechte der beiden christlichen Konfessionen gegenüber anderen (andersgläubigen oder "ungläubigen") Trägern gesellschaftlicher Werte. Es geht, verfassungsrechtlich gesehen, um Art. 3 Abs. 3 GG, den ich hier, weil Hense es an keiner Stelle seines umfangreichen Buches getan hat, vollständig zitieren möchte (die problembezogenen Betonungen erfolgten durch mich, H.S.): "Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt [!] werden." Diese Forderung ist zu ergänzen durch Art. 19 Abs. 3 GG: "Die Grundrechte [H.S.: zu ihnen gehört der eben zitierte Artikel 3] gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind". Ich interpretiere: sie gelten auch für die in den beiden christlichen Kirchen organisierten katholischen und protestantischen Konfessionen. Ist es wirklich so schwer, diese beiden Artikel unserer Verfassung zu verstehen, sie in Erinnerung zu behalten und sie sinngemäß anzuwenden? Das müßte doch eigentlich zu schaffen sein!

Unser Autor geht mit diesen Dingen aber ganz anders um. Über weite Strecken seines Buches bringt er ein Argument nach dem anderen, um den christlichen Kirchen alle möglichen Bevorzugungen zu sichern: so "eine herausgehobene Rechtsstellung" (S. 189), die Festschreibung eines konfessionellen Besitzstandes (S. 144), die Begünstigung amtskirchlich verfaßter bzw. organisatorisch verfestigter Strukturen (S. 205) usw. Ab Seite 206 kommen dem Autor bzw. den von ihm zitierten Gewährsleuten doch Bedenken auf: da ist etwa von einer problematischen Bevorzugung die Rede, und es frage sich, ob Kirchen den Lebensbereich Religionsausübung ausschließlich bzw. größtenteils für sich beanspruchen bzw. diesen rechtserheblich definieren könnten. Die Gewährleistung der Glaubens-, Bekenntnis- und Kultusfreiheit sei auf Pluralität und nicht auf Privilegierung einer bestimmten Religion gerichtet (S. 223), und der Art. 4 Abs. 2 GG gewährleiste keinen exklusiven Bestandsschutz christlicher Symbole (Anm. 250, S. 228).

Aber ab Seite 229 vertritt der Autor um so entschiedener wieder die apologetischen Positionen, spricht etwa von der Möglichkeit, sogar dem Zeitschlagen der Kirchturmuhr eine religiöse Symbolik zuzuerkennen, so daß auch der nächtliche Uhrenschlag keineswegs unzulässig sei. Den Religionsgemeinschaften gewähre nämlich der Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV (Weimarer Reichsverfassung) das Recht, ihre Angelegenheiten selbständig zu verwalten (S. 240). Der Autor versäumt hier aber, die Fortführung des herangezogenen Satzes zu zitieren: "...innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes"! Hense versteigt sich sogar zu der Behauptung, wirklich maßgeblich könne in dieser Hinsicht nur das Selbstverständnis der Kirchen und Religionsgemeinschaften sein. Man fragt sich: soll dann demnächst auch die Rechtsprechung nach der Scharia als "eigene Angelegenheit" der in Deutschland lebenden Muslime akzeptiert werden? Wenn Hense später (S. 282f) dennoch auf die Schrankenklausel eingeht, dann mit einer die Sachlage geradezu umkehrenden Vorwärtsstrategie: da wird glatt behauptet, die Klausel besage, das Gesetz dürfe die Relgionsgemeinschaft nicht härter treffen als andere Adressaten, es seien Sondergesetze zu Lasten der Kirche zu verhindern und es dürfe kein Ausnahmerecht gegen die Religionsgemeinschaften vorliegen. Hense "vergißt" hier wieder, daß die Schrankenklausel

("...selbständig ... innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes...") Sonderrechte zu Gunsten der christlichen Kirchen verbietet. Dabei kennt Hense sehr wohl den Paritätsgrundsatz und seine Forderung nach Kultusgleichheit, zunächst nur zwischen den christlichen Kirchen, dann auch zwischen allen Religionsgemeinschaften. Aber solche Einsichten, ob von Hense selbst vertreten oder nur von ihm zitiert, werden in der weiteren Diskussion hintangestellt, statt als Zwischenergebnisse in die Gesamtwürdigung miteinbezogen zu werden.

Man kann verallgemeinernd feststellen: Indem Hense Thesen und dazu kontroverse Gegenthesen in je spezifischem Kontext nacheinander und jeweils sehr ausführlich behandelt, erspart er sich selbst und dem unaufmerksamen Leser, ihre Widersprüchlichkeit zu bemerken, zu diskutieren und wenigstens theoretisch zu bereinigen, etwa in einer Empfehlung, durch eine gut begründbare Grundgesetzänderung die Verfassung von verfassungswidrigen Einschüben zu befreien. Dem Leser sei also ein gutes Gedächnis anempfohlen: er sollte sich an die Textstellen, in denen der Autor noch verfassungskonform argumentiert, auch dann noch erinnern, wenn derselbe Autor Empfehlungen formuliert, die mit eben den zitierten (oder mit den von Hense übersehenen) Grundsätzen der Verfassung keineswegs übereinstimmen. Zu dieser widerspruchstoleranten Vorgehensweise des Autors paßt, daß er unbekümmert um Rechtsgleichheit und Rechtskonsistenz gern die Beschlüsse erster oder unterer Instanzen referiert, auch wenn sie dem Rechtsverständnis der höheren und höchsten Instanzen (speziell der Verfassungsgerichte) widersprechen. Anscheinend werden vor allem in Bayern die Bundesgesetze gelegentlich als preußische Bevormundungen verstanden, die man unter Berufung auf Gewohnheitsrecht, mit Verweis auf die Volksfrömmigkeit und mit dem Bestehen auf Bestandswahrung oder Herkömmlichkeit aushebeln kann. Das hat eine alte Tradition, auf die Hense (S. 155ff) selber hinweist: So wurde " ... das Wetterläuten trotz dieser Verbote beibehalten" ... "die Strafandrohungen blieben aber letzten Endes wirkungslos" ... "das Verbot ... war nicht umsetzbar ... ließ sich ... nicht aufrechterhalten". Wer erinnert sich da nicht an den bayrisch-bundesdeutschen Streit über Abtreibungsgesetze, an den Kruzifixstreit, die bayrischen Schulgesetze etc.? Wenn es um die Verteidigung landschaftlicher Sonderansprüche geht, verliert die Argumentation Henses bzw. der von ihm zustimmend zitierten Autoren ihre juristische Klarheit und verbreitet sich in schwafelig-unklaren Gemeinplätzen und Gefühlsanmutungen, etwa wenn für das Verwaltungsgericht Augsburg (die Stadt liegt in Bayern) der Glockenschlag der Kirchturmuhren zur "Stadtlandschaft" gehört und damit zum "Tongefüge eines Gemeinwesens"; es repräsentiere "ein Stück [!] geschichtlich gewachsener sozialer Ordnung". Speziell den Verweis auf Volksfrömmigkeit finde ich verfassungsrechtlich bedenklich. Gehörte das "Volk" nicht auch zum gruselig-neugierigen Publikum der Hexenverbrennungen? Gab es nicht auch mal einen "Volkszorn" gegen die Juden? Und nicht "das Volk" läutet nachts die Glocken, sondern der Küster oder der elektronische Zeitschalter und Elektromotor tun dies im Auftrag des Pfarrers. Schließlich bemüht Hense sogar die "kulturelle Pluralität", um das Glockenläuten zu legitimieren. Aber sollten wir uns wirklich auf eine kulturelle Pluralität religiöser (und weltanschaulicher, dann würde es etwas pluralistischer!) Lärmerzeugungen einlassen? Die Verschiedenheit religiöser und weltanschaulicher Orientierungen und Glaubensäußerungen, die es sehr wohl zu schützen gilt, läßt sich auch ohne monopolistische Lärmerzeugung und damit viel toleranter und pluralistischer ausdrücken.

In der weiteren Argumentation wird dann von Hense immer selbstverständlicher die herausgehobene oder gar "herausragende" (S. 248) Stellung der Kirchen betont, wird von einem "prima-facie geltenden Vorrang der Religionsausübung" (S.258) gesprochen; nur die Religionsgruppierung selbst könne über die Form der Religionsausübung disponieren und insofern sei ihr Selbstverständnis in diesem Zusammenhang maßgeblich. Bei Hense führt diese Sicht schließlich zu einer fast naiv zu nennenden Bestätigung des Anspruchs der Kirchen auf Bevorzugung, krass entgegen dem Art. 3 Abs. 3 i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG! Er beruft sich dabei auf die Zuerkennung eines besonderen Körperschaftsstatus an die christlichen Kirchen nach Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 5 WRV (S. 268ff) und verweist auf den öffentlich-rechtlichen Sonderstatus der Kirchtürme und Glocken als "res sacrae". Er greift hier zurück auf die in einem früheren Abschnitt (S. 73-82) diskutierten feinen Unterscheidungen zwischen "benedictio" (dem einfachen Weihesegen) und der feierlichen "consecratio" (mit heiligender Salbung) und schließlich, in einem späteren Wortgebrauch, der "dedicatio" (Einweihung von Sachen), wodurch die Glocke zur res sacra wird und nunmehr dem Gottesdienst, dem "sakralen Kult" gewidmet wird (S.82). Über diese Argumentationsbrücke wird, unter der Voraussetzung, daß es sich bei der Kirche um eine korporierte Religionsgemeinschaft handelt, die kirchliche Glockenweihe einer verwaltungsrechtlichen Widmung gleichgestellt, d.h. einer bloßen Änderung der Zweckbestimmung einer öffentlichen Sache. Offenbar soll auf diese Weise das Glockenläuten als einem öffentlichen Zweck unterstellt gekennzeichnet und damit gegen zivile Kritik und darauf folgende Einschränkungen geschützt werden. Dieser juristisch-logische Schritt, der dazu dienen soll, einen öffentlich-rechtlichen und damit schwerer angreifbaren Status der Glocken und des Glockenläutens zu begründen, erscheint mir denn doch mehr als gewagt.

Für die Gesamtargumentation des Autors ist kennzeichnend, daß er in den ersten Kapiteln seines Buches sehr ausführlich das Recht der Kirchen auf Glockengebrauch begründet und im Zusammenhang damit wie selbstverständlich die Einschränkungen betont, die der Anwohner in Kauf zu nehmen hat. Erst ab Seite 309 stellt er auf 57 Seiten das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) vor, nach dem eben solche Einschränkungen der Anwohner und Sonderregelungen für die Kirchen nicht zugelassen werden dürften. Über lange Strecken des Buches, in dem es von Anfang an um das Glockenläuten geht, wird von Hense das Immissionsschutzgesetz also nicht erwähnt und werden dementsprechend auch keine Dezibel-Grenzwerte genannt. Das geschieht erstmals auf Seite 320 (!) in einem Verweis auf die Tabelle im Anhang I. Hense bestätigt selbstverständlich dieses Gesetz, ebenso wie er sich an anderer Stelle dem Grundgesetz verpflichtet fühlt: ja, natürlich sind die Verfassung, die Gesetze, und so auch das Immissionsschutzgesetz zu beachten, ihre grundsätzliche Geltung wird nicht angezweifelt. Aber Hense sucht und findet dann allerorten von anderen Gesetzen ableitbare oder auch außergesetzlich begründete Ausnahmen, und dies auch mit Hinweis auf Einzelgesetze, bei denen m. E. fraglich ist, ob sie unserer Verfassung entsprechen.

Des weiteren behandelt Hense die vom Glockenläuten herrührenden Lärmbelästigungen und -schäden einzelner Anwohner ähnlich wie die NATO im Kosovo-Krieg die "Kollateralschäden" ziviler Gebäude und Personen, die bei der ansonsten zielgenauen Vernichtung militärischer Ziele in Kauf genommen werden müßten. Dementsprechend "zielt" die Verkündigung des Glaubens durch die Glocken natürlich auf die Gemeinde der Gläubigen; die nicht- oder andersgläubigen Anwohner sind davon "nur" mitbetroffen und haben diese zumutbare Einwirkung hinzunehmen und ihre Schädlichkeit zu dulden (S. 271). An vielen Stellen des Texts werden dem vom Glockenlärm erschreckten Anwohner die Vorhaltungen zugemutet, ob er nicht doch etwas "zu" empfindlich sei (S. 326), ob er nicht "über"sensibel auf Geräusche reagiere (S. 269), ob eine Glockenimmission eventuell "bloß" schlicht belästigend sei (S. 360) usw. Hier fällt der abqualifizierende Beiklang solcher Wörter auf, das auf Null relativierende "zu" oder "bloß" oder "nur", das den Kläger in seinem Anliegen nicht mehr ernst nimmt. Schließlich fordert Hense mit seinen Gewährsleuten, daß das Glockenopfer seine tatsächlichen Lärmschäden mit medizinischen Gutachten nachzuweisen habe, und dies, obwohl nach dem BImSchG schon "erhebliche Nachteile und Belästigungen der Allgemeinheit oder der Nachbarschaft vermieden werden sollen" (S. 313).

Hense legt Gutachtern und behördlichen oder gerichtlichen Instanzen die Frage nahe, ob man denn auf jede "bloße" Empfindlichkeit Rücksicht nehmen und das Gesetz und besonders die TA Lärm so "rigide" (S. 317), "kritiklos" (S. 323), "allzu starr" (S. 359), "absolut" (S. 372) oder "schematisch" (S. 372) übernehmen und anwenden müsse. Nach "hier vertretener Meinung" des Autors offenbar nicht! Da sollte man doch, so empfiehlt er, die "Ermessensspielräume" der örtlichen Behörden und der unteren Gerichtsinstanzen ausschöpfen (S. 359ff), natürlich in der Regel zu Gunsten eines uneingeschränkten Glockengebrauchs durch die Kirchen. Die Gesamtargumentation läuft somit in mehreren Ansätzen immer wieder auf die Betonung der Sicht der Kirchen und der sich mit ihnen solidarisierenden unteren, insbesondere bayrischen Instanzen hinaus.

Dem möchte ich entgegenhalten, daß es sich doch empfiehlt, bei der Abklärung juristischer Grenzen des Glockengebrauchs systematischer und am Grundsätzlichen orientiert vorzugehen: wer einmal den Art. 3 Abs. 3 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 3 verstanden und akzeptiert hat, nämlich daß niemand (kein Einzelner und keine Gruppe und auch keine Institution) wegen seines Glaubens und seiner religiösen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden darf, der sollte sich daran auch dann noch erinnern, wenn er im Gesetzestext zwei Seiten später den Artikel 7 (Schulwesen) und vor allem 78 Seiten später den Art. 140 GG i. V. m. Art. 136 - 141 WRV liest, der solche Bevorzugungen wieder einführt, und er sollte in der Lage sein festzustellen, daß viele Einzelheiten dieser nachträglich und unverändert eingeschobenen Artikel der Weimarer Reichsverfassung mit dem erstgenannten Artikel unvereinbar sind.

Für eine Klärung solcher Fragen außerordentlich hilfreich ist ein Hinweis, den Ansgar Hense selber in seinem Buch gegeben hat. Bei aller Kritik an vielen seiner Argumente bin ich ihm doch ganz besonders dankbar dafür, daß er als 319. Literaturangabe die Dissertation von Markus Kleine angeführt hat, die ich im folgenden Beitrag besprechen möchte.

Prof. Dr. Hans Schauer (Marburg)

 *

Buchbesprechung

Markus Kleine: Institutionalisierte Verfassungswidrigkeiten im Verhältnis von Staat und Kirchen unter dem Grundgesetz, Bd. 115 der Universitätsschriften "Recht" im Nomos-Verlag (Baden-Baden), 1993.

Der Titel der Arbeit war mir sofort positiv aufgefallen, und ich habe mir das Buch daher bei nächster Gelegenheit ausgeliehen und durchgearbeitet. Die Redaktion von "Aufklärung und Kritik" hat mir auf meinen Vorschlag hin eingeräumt, in meiner Rezension auch auf diese Arbeit näher einzugehen. Mit seinem Hinweis hat Hense auf eine Dissertation aufmerksam gemacht, die wegen ihrer methodischen Sauberkeit, ihres rechtswissenschaftlichen Gehalts und ihrer kirchenpolitischen Konsequenzen als besonders wertvoller Beitrag zur juristischen Grundlagenforschung im Bereich des Kirchenrechts gelten kann und die daher verdient, hier ausführlicher gewürdigt zu werden, zumal sie in "Aufklärung und Kritik" bisher noch nicht rezensiert worden ist.

Während Hense von Anfang bis Ende seiner Arbeit immer wieder auf verfassungsfremde Begriffe wie Gewohnheitsrecht, Volksfrömmigkeit, Traditionswahrung, kirchliches Selbstverständnis usw. rekurriert, bezieht sich Kleine in seinem streng methodischen Vorgehen primär auf den Text unserer Verfassung, wie ihn jeder lesen kann, der die deutsche Sprache beherrscht und wie er im Konsens der Verfassungsjuristen eindeutig auslegbar ist (und falls nicht, dann eben eindeutiger formuliert werden sollte). Kleine erläutert dieses methodische Vorgehen in einem eigenen Methodenkapitel (S. 125 - 147), in dem er die Rückbindung juristischer Methodik an das Rechtsstaatsgebot fordert und selbst demonstriert. Der Jurist habe die in den Entscheidungsvorgang einfließenden Elemente nach rechtsstaatlich kontrollierbaren methodischen Regeln zu gewinnen. Die Verfassungsgebundenheit der Gesetzgebung, die Rechts- und Verfassungsgebundenheit aller sonstigen Staatstätigkeit und allgemein die Rechtsbestimmtheit staatlichen Verhaltens erfordere, daß juristische Arbeitsweise von Methodenklarheit, Normklarheit, Tatsachenbestimmtheit, Übermaßverbot, Rechtssicherheit, Publizität und dem Prinzip der Unverbrüchlichkeit der Verfassung bestimmt werde (S. 225ff). Daß dies keine bloße Forderung bleiben muß, sondern weitgehend realisiert werden kann, dafür gibt die Arbeit von Kleine ein gutes Beispiel ab.

Kleine erhebt auch den Anspruch auf "Methodenehrlichkeit" (S. 129) und auf juristische Redlichkeit (S. 149), daß nämlich die ggf. unvermeidbaren irrationalen Faktoren der juristischen Entscheidung nicht mit Schweigen übergangen werden dürften, sondern daß vielmehr außerjuristische Wertungen, etwa daß eine Entscheidung unbefriedigend, unpraktikabel, unvernünftig sei, offen in die fachliche Debatte, in die rechtspolitische Diskussion und in den allgemeinen politischen Prozess der Meinungsbildung einzubringen seien (S. 129). Wenn sich wie in unserer Zeit der gesellschaftliche Grundkonsens abschwäche, sei ein Konfliktentscheidungsmaßstab notwendig, über welchen seinerseits Konsens bestehen müsse. Die normtextorientierte Interpretation sei wegen ihrer Rückbindung an die Verfassung ein solcher Maßstab, solange über die Beachtung der rechtsstaatlich-demokratischen Verfassung Übereinstimmung herrsche. Entscheidendes Kriterium der Verbindlichkeit einer gesetzlichen Entscheidungsgrundlage ist für Kleine somit der nachvollziehbare und damit kritisierbare Nachweis der Normtextorientiertheit (S. 133). Im Konfliktfall habe die auf Normtexte (insbesondere auf die Verfassung) bezogene Auslegung Vorrang vor den übrigen Elementen. Gegen den Wortlaut der Verfassung oder eines darin begründeten Gesetzes dürfe nur dann entschieden werden, wenn der Text nachweislich fehlerhaft oder mißverständlich sei.

In diesem Zusammenhang arbeitet Kleine die zentralen Prinzipien des Rechtsstaates und seiner Verfassung heraus, insbesondere die Gewaltenteilung, aber auch das Gebot der weltanschaulichen Neutralität des freiheitlichen, säkularisierten Staates, den Bezug auf die Menschenrechte und die hohe Wichtigkeit der Individualrechtssphäre, die in der Voranstellung der Grundrechte im Grundgesetz zum Ausdruck gebracht werde. Kleine fordert dies alles nicht nur, sondern er hält sich daran, wenn er sich dann mit den kirchenrechtlichen Einzelproblemen befaßt. Zwar hat Kleine die Glocken-Rechtsproblematik nicht wie Hense zum zentralen Thema gemacht, aber ab Seite 114 befaßt sich Kleine auch mit diesen rechtlichen Problemen. Eine nützliche Klarstellung findet sich in Anmerkung 170 (S. 114): Zwar gehörten kultische Handlungen grundsätzlich zu den inneren kirchlichen Angelegenheiten im Sinne des Art. 137 Abs. 3 WRV; Kirchenglocken drängten aber "extra muros". Sie wirkten über den kircheninternen Bereich hinaus gegenüber einem Adressatenkreis, auf dessen konfessionelle Zugehörigkeit es gar nicht mehr ankomme (S. 121). Aus der Pflicht zur religiösen Neutralität folge, daß der Staat einer Religionsgemeinschaft keine Hoheitsbefugnisse (H.S.: offenbar auch nicht über die Luft- und Schallhoheit!) über Menschen verleihen dürfe, die ihr nicht angehörten.

Die verschiedenen Widersprüchlichkeiten in der Diskussion über den Rechtsstatus des Glockenläutens haben nach Kleine ihren Ursprung "im stets streitbefangenen Körperschaftsstatus der Kirchen" (S. 122). Hier müsse bedacht werden, "daß öffentliches Recht Sonderrecht des Staates ist und vielleicht doch nicht ganz die passende Form für Bekenntnisgemeinschaften" (S. 117). Eine nicht nur punktuell, sondern umfassend mit staatlicher Hoheitsgewalt ausgestattete Kirche wäre Staatskirche, und eben vom historisch-gesellschaftlichen Modell der Staatskirche leite sich die Verwurzelung der res sacrae (auch der Glocken) im öffentlichen Recht und ihre Verknüpfung mit dem Körperschaftsstatus ab (S. 120). Der Begriff der öffentlichen Sache sei jedoch "institutionell auf die staatliche Aufgabenerfüllung durch Darreichung einer sachlichen Verwaltungsleistung bezogen" und damit ein Rechtsinstitut, das bei seiner Übertragung auf den kirchlichen Bereich eine unzulässige Verflechtung von Staat und Kirche mit sich bringen würde. Gewohnheitsrecht contra constitutionem könne es jedoch nicht geben (ebd.).

Neben der Glockenproblematik behandelt Kleine auch andere Einzelfragen des Kirchenrechts wie den Religionsunterricht in der Schule, die Kirchensteuer, die Finanzierung theologischer Fakultäten usw. Zentral ist aber sein Interesse an der Klärung der auf Kirchenangelegenheiten beziehbaren Festlegungen unserer Verfassung. Mit diesem Thema befaßt er sich im Kapitel "Das Verbot der Staatskirche und das Gebot weltanschaulicher Neutralität" (S. 148ff). Kleine geht dabei konsequent vom Art. 137 Abs. 1 WRV ("Es besteht keine Staatskirche") aus, der nach allgemeiner Ansicht eine Absage an jede institutionelle Verbindung von Staat und Kirche bedeute und als Grundnorm verstanden werden müsse. Zugleich sei dieser Artikel aber auch Ausdruck des aus dem systematischen Zusammenspiel verschiedener Grundgesetznormen erschließbaren Gebots weltanschaulicher Neutralität, durch die die Religionsfreiheit des Einzelnen gewährleistet werde (S. 149). Wir können also diese beiden Aspekte, nämlich die Laizität des Staates und die Religionsfreiheit des Einzelnen in einem Satz in Zusammenhang bringen: weder darf der Staat auf die Religionsausübung der Individuen Einfluß nehmen, noch darf umgekehrt die Religionsgemeinschaft Vorrechte im Staat beanspruchen und so auf den Staat - und über den Staat auf seine Bürger - Einfluß nehmen. Kleine führt dazu weiter aus: "Das Verbot staatskirchlicher Rechtsformen und das Gebot weltanschaulicher Neutralität werden ... im Verbot jeder institutionellen Verbindung von Staat und Kirche zusammengefaßt", und er zieht daraus die Schlußfolgerung, es sei hierbei "unstreitig, daß nicht nur eindeutig staatskirchliche Elemente wie das Kirchensteuereinzugsverfahren oder die Doppelstellung der Militärseelsorger als staatliche und kirchliche Beamte, sondern auch kirchliche Mitspracherechte bei den theologischen Fakultäten oder dem Religionsuntericht als Beispiele einer (H.S.: nach der Verfassung verbotenen) institutionellen Verbindung von Staat und Kirche gelten" (S. 150). Kleine stellt als Ergebnis seiner Analysen fest, daß wesentliche Inhalte des Art. 137 Abs. 5 u. 6, sowie Art. 141 WRV, die in den Artikel 140 des Grundgesetzes aufgenommen wurden, nicht vereinbar sind mit Art. 3 Abs. 3 GG (Gleichheit vor dem Gesetz bzw. Verbot der Benachteiligung oder Bevorzugung) und mit dem Art. 137 Abs. 1 WRV ("Es besteht keine Staatkirche"), und sie sind damit verfassungswidrig.

Ich will nun versuchen, das Ergebnis der sehr gründlichen Einzelanalysen von Kleine in eigenen Worten und unter Bezug auf die einschlägigen Artikel unserer Verfassung zusammenfassend wiederzugeben und stelle fest:

Da in der Bundesrepublik Deutschland (nach Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 1 WRV) keine Staatskirche besteht und - da das Grundgesetz keine historischen Feststellungen trifft, sondern juristische Normen setzt - auch nicht bestehen soll, darf niemand (Art. 3 Abs. 3 GG) und auch keine "juristische Person" oder Institution (Art. 19 Abs. 3 GG) wegen seines (bzw. wegen des von ihr vertretenen) Glaubens, seiner religiösen Anschauungen benachteiligt (diskriminiert) oder bevorzugt (privilegiert) werden. Die drei angeführten hochrangigen Verfassungsartikel machen zusammengenommen eindeutig klar, daß es nach ihrem Wortlaut von Verfassung wegen verboten ist (oder wenigstens verboten sein müßte!) religiöse Institutionen wie die katholische und die evangelische Kirche zu privilegieren durch Rechte, wie sie ihnen von anderen Artikeln derselben Verfassung eingeräumt werden: Kirchen werden privilegiert durch staatliches Eintreiben von Kirchensteuern (Art. 137 Abs. 6 WRV), durch die Heranziehung von kirchlich approbierten Lehrern zum Religionsuntericht in den Schulen (Art. 7 Abs. 2 u. 3. GG), durch Einbeziehung der beiden christlichen Konfessionen in die Rechtsform von Körperschaften des Öffentlichen Rechtes (Art. 137 Abs. 5 WRV), durch die Zulassung kirchlicher (= christlich-konfessioneller) Seelsorge in der Bundeswehr und in anderen öffentlichen Anstalten (Art. 141 WRV) und durch manche weitere über den Art. 4 Abs. 2 GG im Übermaß eingeräumte Ausnahmen, so auch in den Fragen des Glockengebrauchs entgegen dem Bundesimmissionsschutzgesetz.

Das Verbot der Privilegierung kirchlicher Institutionen läßt sich umformulieren in Verbote der damit verbundenen Benachteiligung von Individuen. Von Verfassung wegen ist es nicht nur verboten, Individuen wegen ihrer Religion oder ihres Unglaubens zu diskriminieren, sondern es müßte auch verboten sein, daß sie wegen ihrer Religion hinnehmen müssen, daß ihnen mehr Steuern vom Finanzamt abgezogen werden, oder aber daß sie wegen ihres Unglaubens genötigt sind, selbst dann, wenn sie ihre Kinder vom ordentlichen Lehrfach "Religionsunterricht" abgemeldet haben, den dies unterrichtenden Lehrer über Steuermittel mitfinanzieren zu müssen, und daß ihnen als wehrdienstpflichtigen Soldaten zugemutet wird, zu kirchlicher Unterweisung abkommandiert zu werden, daß sie religiöse Symbole (so einen am Kreuz zu Tode gequälten Menschen oder "Crucifixus") in Amtsstuben wie Schulen und Gerichten hinnehmen müssen, und eben auch, daß sie als Anwohner einer Kirche übermäßigen Glockenlärm auch dann ertragen müssen, wenn sie gar keine gläubigen Christen sind. Man sollte diese beiden Aspekte der Problematik, die Privilegierung der Kirchen und die Diskriminierung der Individuen eben doch zusammensehen: erst zusammengenommen "wird ein Schuh draus"! Oder, in von Kleine verwendeten Begriffen: die weltanschaulich-religiöse Freiheit des Individuums kann nur gewährleistet sein in einem laizistischen (weltanschaulich neutralen) Staat.

Wie konnte es nun zu solchen im Grundgesetz "institutionalisierten Verfassungswidrigkeiten im Verhältnis von Staat und Kirchen" kommen? Kleine geht dieser Frage in einem einführenden historischen Abschnitt (S. 28ff) nach, den ich hier an letzter Stelle referiere. Kleine verfolgt anhand der Literatur die Verhandlungen des Parlamentarischen Rates 1948 und spricht in diesem Zusammenhang von einer "Scheu" der Ratsmitglieder vor einer Klärung staatskirchenrechtlicher Grundsatzfragen (S. 28) und von einer "vorsichtigen Zurückhaltung" der Abgeordneten (S. 32). Diese Haltung wird begründet unter anderem in Befürchtungen vor dem Ausbruch eines Kulturkampfes und im Respekt vor dem Widerstand der Kirchen gegen das Naziregime. Das letztere muß man allerdings nachträglich als eine fromme Lüge oder Selbsttäuschung ansehen: Mit Ausnahme einzelner Geistlicher und Kirchenführer waren doch die Kirchen, wie wir uns erinnern oder inzwischen wissen können, und wie wir es spätestens aus dem Buch von Hense lernen konnten, gegenüber dem Naziregime überaus "tolerant", um nicht zu sagen: opportunistisch bis komplizenhaft unterstützend. Jedenfalls sind die Kirchen aus dem Zusammenbruch der nationalsozialistischen Herrschaft so gestärkt hervorgegangen, daß eine Diskussion über ihre Privilegien nicht angezeigt zu sein schien (S. 47). Es gab offenbar keine inhaltliche Diskussion über die einander widersprechenden Artikel des Verfassungsentwurfs. Grundsatzdiskussionen über die rechtliche Stellung der Kirchen im demokratischen Staat fanden überhaupt nicht statt. Stattdessen wurde eine Reihe von Bestimmungen der Weimarer Reichsverfassung von 1919 (Art. 136 - 141 WRV) unverändert übernommen und als Artikel 140 in das Grundgesetz eingefügt. Überlegungen aber, wie diese Bestimmungen im Zusammenhang mit dem gesamten Grundgesetz ("in der Einheit der Verfassung") auszulegen wären, wurden nicht angesprochen; der rechtlich unbefriedigende, ja die Rechtsklarheit beeinträchtigende Formelkompromiß fand eine ausreichende Mehrheit. Ich frage: müssen wir mit diesem so faulen Kompromiß leben, trotz aller augenscheinlicher und gravierender Widersprüche innerhalb unserer geltenden Verfassung? Müssen wir es ausbaden, daß die Väter und Mütter des Grundgesetzes bei der Verabschiedung dieser Verfassungsartikel geschlafen haben, oder wachend die Augen zugedrückt haben, oder unter Zeitdruck etwas hingenommen haben, was ihnen nicht so wichtig oder klärungsbedürftig zu sein schien? Nein, wir sollten darauf drängen, daß solche Unstimmigkeiten des Grundgesetzes beseitigt werden, natürlich unter Beachtung der für Änderungen des Grundgesetzes grundgesetzlich vorgeschriebenen Verfahrensweisen. Die 1949 bei der Verkündung des Grundgesetzes aufgeschobenen Entscheidungen, vor allem den Art. 140 GG betreffend, müssen nun, unter inzwischen erschwerten Bedingungen, nachgeholt werden. Unsere Abgeordneten haben mit verfassungsändernder Mehrheit dafür Sorge zu tragen, daß die Rechte und Pflichten von Individuen und von Glaubensgemeinschaften eindeutig formuliert werden und zugleich unsere Verfassung von staatskirchlichen Elementen befreit wird.

Diese Forderung ist verfassungstheoretisch gut begründbar: Kleine geht davon aus, daß nur in sich widerspruchsfreie und mit der übrigen Verfassung im Einklang stehende Bestimmungen gewährleisten können, daß sie die für das Wirken der Kirche in der Gesellschaft notwendige dauerhafte Akzeptanz finden (S. 22). Notfalls müsse die Verfassung geändert werden, um nicht ihre Funktion als konsensfähige rechtliche Rahmenordnung für die Gesellschaft zu gefährden. Mit seiner Arbeit wolle er die Notwendigkeit einer verfassungspolitischen Entscheidung (nämlich das Grundgesetz in Richtung auf Widerspruchsfreiheit und im Bezug auf die Grund- und Menschenrechte zu ändern!) in den angesprochenen Bereichen des Staatskirchenrechts aufzeigen. Das ist Herrn Kleine vollauf gelungen! Und wenn wir ihm dafür danken wollen, sollten wir seine immer noch aktuelle Dissertation aufmerksam lesen und die darin angebotenen Entscheidungshilfen in eine konstruktive Arbeit an der Verfassung umsetzen.

Prof. Dr. Hans Schauer (Marburg)

aus 'Aufklärung und Kritik' 2/1999

 

Einige Zitate zum Thema

Der Standpunkt, Glockengeläute sei eine heilige Sache, ist sicher überholt.
Schließlich darf heute auch nicht jeder Atheist aus Freude an der
Nichtexistenz Gottes drei Böllerschüsse abgeben.

Joachim Kahl, Theologe und Philosoph (*1941)

*
Sonst war die Religion, ich gesteh's, die Stütze des Staates;
Aber jetzt ist der Staat Stütze der Religion.

Ludwig Feuerbach, Philosoph (1804-1872)

*

Die Kirchengeschichte offenbart sich uns als ein Werk der Staatskunst, des Ehrgeizes und des Eigennutzes der Priester. Ehrwürdige Betrüger benutzen Gott als Schleier zur Verhüllung ihrer verbrecherischen Leidenschaften.

Friedrich II, preuß.König (1712-1786)

*

Man soll zu Recht erkennen,
Und schaffen schnellen Rath:
Wie ist die Eh' zu trennen
Der Kirche mit dem Staat?

Als Recht, als ausgemachtes,
Vor Gott und vor der Welt
Gilt, daß sein Eingebrachtes
Ein jeder Theil erhält.

Der Kirche bleib der Glaube,
Das Uebrige dem Staat,
Damit man keinem raube,
Was es von Haus aus hat.

Friedrich Rückert, Dichter (1788-1866)

*

Der zahlreichere Teil der Menschen wird durch den Kampf mit der Not viel zu sehr ermüdet und abgespannt, als daß er sich zu einem neuen und härteren Kampf mit dem Irrtum aufraffen sollte. Zufrieden, wenn er selbst der sauren Mühe des Denkens entgeht, läßt er andere gern über seine Begriffe die Vormundschaft führen und ergreift mit durstigem Glauben die Formeln, welche der Staat und die Priester für ihn in Bereitschaft halten.

Friedrich Schiller, Dichter (1759-1805)

*

Die staatlichen Machtmittel traten allmählich in den Dienst der Kirche, diese wurde freilich vom Staat abhängig. Tragischer aber ist, daß nun die Unzulänglichkeit des Menschen einsetzt: aus den Verfolgten werden Verfolger.

Carl Schneider, Theologe

*

Die Religion ist eine Krücke für schlechte Staatsverfassungen.

Arthur Schopenhauer, Philosoph (1788-1860)

*

Eintreibung der Kirchensteuer durch den Staat, christlicher Religionsunterricht als reguläres Schulfach, konfessionsgebundene Theologie im gleichen wissenschaftlichen Rang an der Universität wie Physik, Mathematik oder Soziologie: all das, was in unserm Kulturkreis sämtlichen andern Glaubensgemeinschaften im Namen der Religionsfreiheit verwehrt wird und was die Großkirchen nur dürfen, weil sie es früher durften, als sie für das Menschenrecht der Religionsfreiheit noch der größte Hemmschuh waren, das soll ihnen selbstverständlich bleiben.

Christoph Türcke, Theologe

*

Überall da, wo Religion zur institutionalisierten Macht oder Staatskirche wird
oder sich mit ihr verschwägert, geht der Sinngehalt der humanitären Lehre verloren.

Günter Wallraff, Schriftsteller (*1942) 

reichhaltige Zitatensammlung zum Thema 

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Mit freundlichen Empfehlungen 
Humanistische AKTION  
5/2000 

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www.humanistische-aktion.de/glocken.htm

Aktualisiert am 25.10.11