Allgemeine Erklärung der
Menschenrechte
Resolution 217 A (III) vom
10.12.1948
P r ä a m b e l
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Da die Anerkennung der allen Mitgliedern der menschlichen Familie innewohnenden
Würde und ihrer gleichen und unveräußerlichen Rechte die
Grundlage der Freiheit, der Gerechtigkeit und des Friedens in der Welt bildet,
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da Verkennung und Mißachtung der Menschenrechte zu Akten der Barbarei
führten, die das Gewissen der Menschheit tief verletzt haben, und da
die Schaffung einer Welt, in der den Menschen, frei von Furcht und Not, Rede-
und Glaubensfreiheit zuteil wird, als das höchste Bestreben der Menschheit
verkündet worden ist,
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da es wesentlich ist, die Menschenrechte durch die Herrschaft des Rechtes
zu schützen, damit der Mensch nicht zum Aufstand gegen Tyrannei und
Unterdrückung als letztem Mittel gezwungen wird,
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da es wesentlich ist, die Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen zwischen
den Nationen zu fördern,
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da die Völker der Vereinten Nationen in der Satzung ihren Glauben an
die grundlegenden Menschenrechte, an die Würde und den Wert der menschlichen
Person und an die Gleichberechtigung von Mann und Frau erneut bekräftigt
und beschlossen haben, den sozialen Fortschritt und bessere Lebensbedingungen
bei größerer Freiheit zu fördern,
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da die Mitgliedstaaten sich verpflichtet haben, in Zusammenarbeit mit den
Vereinten Nationen die allgemeine Achtung und Verwirklichung der Menschenrechte
und Grundfreiheiten durchzusetzen,
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da eine gemeinsame Auffassung über diese Rechte und Freiheiten von
größter Wichtigkeit für die volle Erfüllung dieser
Verpflichtung ist,
verkündet
die Generalversammlung
diese
Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
als das von allen Völkern und Nationen zu erreichende gemeinsame
Ideal, damit jeder einzelne und alle Organe der Gesellschaft sich diese
Erklärung stets gegenwärtig halten und sich bemühen, durch
Unterricht und Erziehung die Achtung dieser Rechte und Freiheiten zu
fördern und durch fortschreitende Maßnahmen im nationalen und
internationalen Bereiche ihre allgemeine und tatsächliche Anerkennung
und Verwirklichung bei der Bevölkerung sowohl der Mitgliedstaaten wie
der ihrer Oberhoheit unterstehenden Gebiete zu gewährleisten.
Artikel 1
Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie
sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geiste der
Brüderlichkeit begegnen.
Artikel 2
Jedermann hat Anspruch auf die in dieser Erklärung proklamierten Rechte
und Freiheiten ohne irgendeine Unterscheidung, wie etwa nach Rasse, Farbe,
Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Überzeugung,
nationaler oder sozialer Herkunft, nach Vermögen, Geburt oder sonstigem
Status.
Weiter darf keine Unterscheidung gemacht werden auf Grund der politischen,
rechtlichen oder internationalen Stellung des Landes oder Gebietes, dem eine
Person angehört, ohne Rücksicht, darauf, ob es unabhängig
ist, unter Treuhandschaft steht, keine Selbstregierung besitzt oder irgendeiner
anderen Beschränkung seiner Souveränität unterworfen ist.
Artikel 3
Jedermann hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person.
Artikel 4
Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden; Sklaverei
und Sklavenhandel sind in allen ihren Formen verboten.
Artikel 5
Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender
Behandlung oder Strafe unterworfen werden.
Artikel 6
Jedermann hat das Recht, überall als rechtsfähig anerkannt zu werden.
Artikel 7
Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Diskriminierung Anspruch
auf gleichen Schutz durch das Gesetz. Alle haben Anspruch auf gleichen Schutz
gegen jede Diskriminierung, welche die vorliegende Erklärung verletzten
würde, und gegen jede Aufreizung zu einer derartigen Diskriminierung.
Artikel 8
Jedermann hat Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei den zuständigen
innerstaatlichen Gerichten gegen Handlungen, die seine ihm nach der Verfassung
oder nach dem Gesetz zustehenden Grundrechte verletzen.
Artikel 9
Niemand darf willkürlich festgenommen, in Haft gehalten oder des Landes
verwiesen werden.
Artikel 10
Jedermann hat in voller Gleichberechtigung Anspruch darauf, daß über
seine Ansprüche und Verpflichtungen und über jede gegen ihn erhobene
strafrechtliche Anklage durch ein unabhängiges und unparteiisches Gericht
in billiger Weise und öffentlich verhandelt wird.
Artikel 11
1. Jeder wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte hat Anspruch darauf,
als unschuldig zu gelten, bis seine Schuld in einem öffentlichen Verfahren,
in dem er alle für seine Verteidigung notwendigen Garantien gehabt hat,
gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist.
2. Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt
werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach inländischem oder nach
internationalem Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine schwerere Strafe
als die im Zeitpunkt der Begehung der srafbaren Handlung angedrohte Strafe
verhängt werden.
Artikel 12
Niemand darf willkürlichen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie,
seine Wohnung und seinen Schriftverkehr oder rechtswidrigen
Beeinträchtigungen seiner Ehe und seines Rufes ausgesetzt werden. Jedermann
hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder
Beeinträchtigungen.
Artikel 13
1. Jedermann hat das Recht, sich innerhalb eines Staates frei zu bewegen
und seinen Wohnsitz frei zu wählen.
2. Jedermann hat das Recht, jedes Land einschließlich seines
eigenen zu verlassen und in sein Land zurückzukehren.
Artikel 14
1. Jedermann hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung
Asyl zu suchen und zu genießen.
2. Dieses Recht kann im Fall einer Verfolgung wegen echter
nichtpolitischer Verbrechen oder wegen Handlungen, die gegen die Ziele und
Grundsätze der Vereinten Nationen verstoßen, nicht in Anspruch
genommen werden.
Artikel 15
1. Jedermann hat Anspruch auf eine Staatsangehörigkeit.
2. Niemandem darf seine Staatsangehörigkeit willkürlich
entzogen noch ihm das Recht versagt werden, seine Staatsangehörigkeit
zu wechseln.
Artikel 16
1. Männer und Frauen im heiratsfähigen Alter haben ohne
Beschränkung auf Grund der Rasse, der Staatsangehörigkeit oder
der Religion das Recht, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen.
Sie haben gleiche Rechte bei der Eheschließung, während der Ehe
und bei Auflösung der Ehe.
2. Eine Ehe darf nur im freiem und vollen Einverständnis der
künftigen Ehegatten geschlossen werden.
Artikel 17
1. Jedermann hat das Recht, allein oder in Gemeinschaft mit anderen
Eigentum zu haben.
2. Niemand darf willkürlich seines Eigentums beraubt werden.
Artikel 18
Jedermann hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit;
dieses Recht umfaßt die Freiheit, seine Religion oder seine Weltanschauung
zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder seine Weltanschauung
allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch
Unterricht, Ausübung, Gottesdienst und Beachtung religiöser
Bräuche zu bekunden.
Artikel 19
Jedermann hat das Recht auf Freiheit der Meinung und der
Meinungsäußerung; dieses Recht umfaßt die unbehinderte
Meinungsfreiheit und die Freiheit, ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen
Informationen und Gedankengut durch Mittel jeder Art sich zu beschaffen,
zu empfangen und weiterzugeben.
Artikel 20
1. Jedermann hat das Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
zu friedlichen Zwecken.
2. Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören.
Artikel 21
1. Jedermann hat das Recht, an der Gestaltung der öffentlichen
Angelegenheiten seines Landes unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter
teilzunehmen.
2. Jedermann hat unter gleichen Bedingungen das Recht auf Zugang zu
öffentlichen Ämtern in seinem Lande.
3. Der Wille des Volkes bildet die Grundlage für Autorität
der öffentlichen Gewalt; dieser Wille muß durch wiederkehrende,
echte, allgemeine und gleiche Wahlen zum Ausdruck kommen, die mit geheimer
Stimmabgabe oder mit einem gleichwertigen freien Wahlverfahren stattfinden.
Artikel 22
Jedermann hat als Mitglied der Gesellschaft Recht auf soziale Sicherheit
und hat Anspruch darauf, durch innerstaatliche Maßnahmen und internationale
Zusammenarbeit unter Berücksichtigung der Organisation und der Hilfsmittel
jedes Staates in den Genuß der für seine Würde und die freie
Entwicklung seiner Persönlichkeit unentbehrlichen wirtschaftlichen,
sozialen und kulturellen Rechte zu gelangen.
Artikel 23
1. Jedermann hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf
angemessene und befriedigende Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz gegen
Arbeitslosigkeit.
2. Alle Menschen haben ohne jede Diskriminierung das Recht auf gleichen
Lohn für gleiche Arbeit.
3. Jedermann, der arbeitet, hat das Recht auf gerechte und günstige
Entlohnung, die ihm und seiner Familie eine der menschlichen Würde
entsprechende Existenz sichert und die, wenn nötig, durch andere soziale
Schutzmaßnahmen zu ergänzen ist.
4. Jedermann hat das Recht, zum Schutze seiner Interressen Gewerkschaften
zu bilden und solchen beizutreten.
Artikel 24
Jedermann hat Recht auf Arbeitspausen und Freizeit einschließlich einer
angemessenen Begrenzung der Arbeitszeit sowie auf regelmäßigen
bezahlten Urlaub.
Artikel 25
1. Jedermann hat das auf einen für die Gesundheit und das Wohlergehen
von sich und seiner Familie angemessenen Lebensstandard, einschließlich
ausreichender Ernährung, Bekleidung, Wohnung, ärztlicher Versorgung
und notwendiger sozialer Leistungen, sowie ferner das Recht auf Sicherheit
im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität, Verwitwung, Alter
oder von anderweitigem Verlust seiner Unterhaltsmittel durch unverschuldete
Umstände.
2. Mütter und Kinder haben Anspruch auf besondere Hilfe und
Unterstützung. Alle Kinder, eheliche und außereheliche, genießen
den gleichen sozialen Schutz.
Artikel 26
1. Jedermann hat das Recht auf Bildung. Der Unterricht muß zum
mindesten in der Elementar- und Grundstufe unentgeltlich sein. Der
Elementarunterricht ist obligatorisch. Fach- und Berufsschulunterricht
müssen allgemein verfügbar sein, und der Hochschulunterricht muß
nach Maßgabe ihrer Fähigkeiten allen in gleicher Weise offenstehen.
2. Die Bildung muß auf die volle Entfaltung der menschlichen
Persönlichkeit und auf die Stärkung der Achtung vor den Menschenrechten
und Grundfreiheiten gerichtet sein. Sie muß Verständnis, Toleranz
und Freundschaft zwischen allen Völkern und allen rassischen oder
religiösen Gruppen fördern und die Tätigkeit der Vereinten
Nationen zur Aufrechterhaltung des Friedens unterstützen.
3. Die Eltern haben ein vorrangiges Recht, die Art der Bildung zu
wählen, die ihren Kindern zuteil werden soll.
Artikel 27
1. Jedermann hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft
frei teilzunehmen, sich an den Künsten zu erfreuen und am wissenschaftlichen
Fortschritt und dessen Errungenschaften teilzuhaben.
2. Jedermann hat das Recht auf Schutz der geistigen und materriellen
Interressen, die sich für ihn als Urheber von Werken der Wissenschaft,
Literatur oder Kunst ergeben.
Artikel 28
Jedermann hat das Recht auf eine soziale und internationale Ordnung, in der
die in dieser Erklärung ausgesprochenen Rechte und Freiheiten voll
verwirklicht werden können.
Artikel 29
1. Jedermann hat Pflichten gegenüber der Gemeinschaft, in der
allein die freie und volle Entwicklung seiner Persönlichkeit möglich
ist.
2. Jedermann ist bei der Ausübung seiner Rechte und Freiheiten
nur den Beschränkungen unterworfen, die das Gesetz ausschließlich
zu dem Zweck vorsieht, die Anerkennung und Achtung der Rechte und Freiheiten
anderer zu sichern und den gerechten Anforderungen der Moral, der
öffentlichen Ordnung und des allgemeinen Wohles in einer demokratischen
Gesellschaft zu genügen.
3. Diese Rechte und Freiheiten dürfen in keinem Fall im Widerspruch
zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen ausgeübt werden.
Artikel 30
Nichts in dieser Erklärung darf dahin ausgelegt werden, daß es
für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person das Recht begründet,
eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu begehen, die auf
die Abschaffung der in dieser Erklärung ausgesprochenen Rechte und
Freiheiten hinzielt.
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Quelle: Menschenrechte in der Welt: Konventionen,
Erklärungen, Perspektiven. (Berichte und Dokumentationen 8)
Remscheid: Auswärtiges Amt, Referat Öffentlichkeitsarbeit. 1978.
Seiten 19-25.
siehe auch Allgemeine Erklärung der
Menschenpflichten
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9/1999
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